eine sexualisierte Unterhaltung begonnen und identisches Verhalten wie zuvor gezeigt. Die laufende Strafuntersuchung und die begonnene Behandlung hätten keine Wirkung hinterlassen. Der Beschuldigte habe sich mit dem klar erkennbaren Ziel nach pädosexueller Stimulation in die Konversation mit ‘E.________ begeben. Er habe diesen regelmässigen Internetchat über 10 Monate geführt, ohne dass er der Therapeutin davon berichtet habe und gleichzeitig behauptet, dass er keine pädosexuelle Ansprechbarkeit habe. Praktisch identische, (zeit)intensive Chatkontakte fänden sich im Rahmen der Vordelinquenz.