28 Ziff. III.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auch dieser Umstand stellt ein Beleg dafür dar, welche Fantasien den Beschuldigten in genau jener Zeit beschäftigten, in welcher er mit ‘E.________ in Kontakt stand. Das Gutachten fasst im Weiteren chronologisch das Verhalten des Beschuldigten seit seiner letzten Verurteilung zusammen (pag. 880 ff.): Der Beschuldigte habe exakt im Zeitraum vor und unmittelbar nach Beginn der Therapie wieder illegale Pornografie konsumiert (vgl. auch die diesbezüglichen rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Pornografie).