___ diagnostizierte im besagten Gutachten beim Beschuldigten insbesondere eine deutlich ausgeprägte Störung der sexuellen Präferenz mit deutlicher pädophiler und hebephiler Teilansprechbarkeit, starkem Sexualtrieb und voyeuristischen Anteilen. Der Sexualtrieb mit pädophilen/hebephilen Fantasien sei in der hier interessierenden Phase (kurz nach der ersten Verurteilung) derart stark gewesen, dass der Beschuldigte mit gleichem Schema wieder sexuell motivierte Kontakte zu klar minderjährigen Kindern geknüpft und dadurch die bedingte Freiheitsstrafe aufs Spiel gesetzt habe (pag. 881 f.).