Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf dieses nicht abgestellt werden sollte. Dr. med. M.________ diagnostizierte im besagten Gutachten beim Beschuldigten insbesondere eine deutlich ausgeprägte Störung der sexuellen Präferenz mit deutlicher pädophiler und hebephiler Teilansprechbarkeit, starkem Sexualtrieb und voyeuristischen Anteilen.