Über den Beschuldigten wurde im erstinstanzlichen Verfahren am 22. Juli 2022 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (pag. 811 ff.). Dieses ist umfassend, schlüssig, stringent, nachvollziehbar sowie insgesamt lege artis ausgefallen. Zudem stimmt es in den wesentlichen Punkten mit dem früheren Gutachten über den Beschuldigten überein (vgl. zur eingehenden Würdigung des Gutachtens E. V.28.1 hiernach). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf dieses nicht abgestellt werden sollte. Dr. med. M._____