So sind diejenigen Mädchen, deren Chatkontakt am 30. April 2015 zu einer Hausdurchsuchung führten und in der Folge Gegenstand des Strafverfahrens im Kanton Zug waren, in der im vorliegenden Verfahren sichergestellten Liste nicht mehr aufgeführt. Diese muss demnach im Anschluss an diese Hausdurchsuchung erstellt worden sein, wofür auch der Umstand spricht, dass ‘E.________, mit der der Beschuldigte erst nach der Hausdurchsuchung bzw. der späteren Verurteilung in Kontakt getreten ist, auf der Liste aufgeführt ist (pag. 474). Schliesslich lässt sich auch seine Erklärung, wonach er die Liste nicht zu 100 % à jour gehalten habe (pag.