27 Ebenfalls mit zutreffender Begründung verwarf die Vorinstanz das Argument des Beschuldigten, wonach es sich bei der sichergestellten um eine alte Liste gehandelt habe: So sind diejenigen Mädchen, deren Chatkontakt am 30. April 2015 zu einer Hausdurchsuchung führten und in der Folge Gegenstand des Strafverfahrens im Kanton Zug waren, in der im vorliegenden Verfahren sichergestellten Liste nicht mehr aufgeführt.