Schliesslich spricht die Excel-Liste eindeutig gegen die Behauptung des Beschuldigten, wonach er davon ausgegangen sei, bei ‘E.________ handle es sich um ein Fakeprofil. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte dies im Widerspruch dazu zeitweise selbst dementierte (vgl. nachfolgend E. 12.3, wonach er davon ausgegangen sei, dass ‘E.________ real sei), ist in der Zeile von ‘E.________ – im Unterschied zu anderen Stellen, wo er offenbar tatsächlich von einem Fakeprofil ausgegangen ist – nichts dergleichen vermerkt (pag. 474). Im Übrigen wäre nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte ‘E._______