Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist zutreffend. Zwar finden sich in der letzten Spalte (stichwortartige Umschreibung des Chatinhalts bzw. Merkmale des Chatpartners) vereinzelt auch unverfängliche und belanglose Angaben zu Hobbies oder familiären Verhältnissen der Chatkontakte, deutlich häufiger hat der Beschuldigte aber spezifische Angaben zu deren körperlichen Merkmalen oder gar sexuellen Vorlieben, Erfahrungen und Fantasien notiert.