__, welche auf der Liste auch erfasst sei, und nebst teilweise erwachsenen Personen zu sehr vielen weiteren Minderjährigen Chatkontakt gehabt habe. Bei diesen seien in der letzten Spalte jeweils fast ausschliesslich sexuelle Inhalte festgehalten worden. Aufgrund dieser Liste erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte nebst ‘E.________ mit zahlreichen anderen minderjährigen Personen über sexuelle Inhalte chattete (zum Ganzen: pag. 1121 f.; S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2.2 Würdigung der Kammer Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist zutreffend.