12.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Zu der auf dem sichergestellten Laptop Lenovo gesicherten Excel-Liste hielt die Vorinstanz fest, diese beinhalte 555 Personen, welche der Beschuldigte unbestrittenermassen unter Angabe ihres (Chat-)Namens, Alters bzw. Jahrgangs, Wohnorts, des vom Beschuldigten im konkreten Fall verwendeten Chatnamens und einer stichwortartigen Umschreibung des Inhalts der Chats erstellt habe. Daraus folge, dass der Beschuldigte nebst ‘E.________, welche auf der Liste auch erfasst sei, und nebst teilweise erwachsenen Personen zu sehr vielen weiteren Minderjährigen Chatkontakt gehabt habe.