Der Beschuldigte beantwortete diese Frage mit: «jooooo bitteeee, isch jo s’einzig wo ich wett vor dir: dich eifach gseh. Du bisch so mega schöni jungi lady» (pag. 640). Das diesbezügliche Vorbringen der Verteidigung ist nicht zu hören und es bleibt in diesem Zusammenhang anzufügen, dass auch hier der Beschuldigte seinen Wunsch, ‘E.________ zu sehen, mit ihrem äusseren Erscheinungsbild verknüpfte. Insgesamt ergeben sich aufgrund der Inhalte der Chats zusammenfassend keine anderen Anhaltspunkte, als dass der Beschuldigte einzig am Kontakt mit ‘E.________ interessiert war, um sich mit ihr über körperliche Attribute, Fotos sowie mögliche Treffen und Videoanrufe auszutauschen.