1329), die Vorinstanz habe die einzige Nachricht, in welcher der Beschuldigte geschrieben habe, was er anlässlich des Treffens machen wolle, nämlich sie einfach sehen («isch jo s’einzig wo ich wett vo dir: dich eifach gseh.»), mit keinem Wort erwähnt. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte in dieser Nachricht nicht auf das anstehende Treffen, sondern auf das Senden eines Fotos bezog. So war der besagten Nachricht die Frage des Beschuldigten vorausgegangen, ob ‘E.________ schon ein Bild geschickt habe, was sie verneinte und ihrerseits fragte, ob sie dies tun solle. Der Beschuldigte beantwortete diese Frage mit: «jooooo bitteeee, isch