23 Mutter eben nicht als Bekanntschaft von ‘E.________ hätte erkenntlich machen wollen (pag. 604). Schliesslich steht auch die von der Verteidigung zitierte Frage des Beschuldigten, warum denn die Freundin von ‘E.________ nichts von ihrem Kontakt wissen dürfe, im Zusammenhang mit dem möglichen Videoanruf bzw. dem Umstand, dass die Freundin von ‘E.________ eine Kamera hatte (pag. 635 f.). Die Kammer ist überzeugt, dass er mit dieser Frage, gleichermassen wie mit seiner Äusserung betreffend die ihm gleichgültige Anwesenheit ihrer Mutter, lediglich das Vertrauen von ‘E.____