Letztlich kann offenbleiben, ob der Beschuldigte bei ‘E.________’ tatsächlich bedachter vorging, weil er aus dem früheren Verfahren gelernt hatte, oder sich ihm bei ‘E.________’ aufgrund ihrer Zurückhaltung die Gelegenheit zu (noch) vulgärerer und offensiverer Sprache nicht bot, er es stattdessen für opportuner hielt, bei ‘E.________’ auf subtile Art und Weise zu sondieren und schrittweise Hemmschwellen abzubauen, um sie im Hinblick auf ein Treffen tunlichst zu besänftigen, statt sie im Gegenteil davon abzuschrecken. So enthalten seine Nachrichten bisweilen auch weniger diskrete, klar sexualisierte Bemerkungen, mit denen er sein sexuelles Interesse offen durchblicken liess.