20 eigentlich ihr (also ‘E.________’) Grund sei, mit ihm etwas trinken zu gehen, was wiederum impliziert, dass er seinen Grund (ergo ihr Aussehen) soeben kundgetan hatte. Hierauf antwortete ‘E.________’, sie finde ihn nett und habe so etwas noch nie gemacht, worauf der Beschuldigte erwiderte «hehe du machsch also gern mol neui sache us probiere? Hehehe». Auf ihre Bejahung der Frage lobte er sie für ihre «Taffheit», warnte sie aber von den damit einhergehenden Gefahren, wie etwa Drogen «und au so treffe mit type sind ned immer luschtig» (pag.