angab, er habe mit diesen Formulierungen herausfinden wollen, ob es sich bei ‘E.________’ um ein Fakeprofil handelte, da Fakeprofile oftmals auf eine solche Aussage mit «oral oder zu Dritt» geantwortet hätten, womit der Fall klar gewesen sei (pag. 55 Z. 191 ff.). Dass er ‘E.________’ bloss eine Freude habe machen wollen, die nicht sexueller Natur gewesen sei, machte der Beschuldigte hingegen nicht geltend; im Gegenteil spricht er den Formulierungen in den soeben erwähnten Aussagen die sexuelle Konnotation sogar zu, will er doch damit das Gegenüber zu sexuellen Äusserungen provoziert haben.