In Anbetracht dessen bzw. des gesamten Chatinhalts ist nicht erkennbar, welche andere Konnotation die Ausdrücke «Wünsche erfüllen» und «verwöhnen» haben sollten. Die Verteidigung brachte diesbezüglich zwar vor (pag. 1329), die Ausdrücke zeigten, dass der Beschuldigte ‘E.________’ bloss eine Freude habe machen wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Argumentationslinie selbst den Aussagen des Beschuldigten widerspricht, welcher in seinen Einvernahmen auf Vorhalt der Formulierungen zunächst angegeben hatte, nicht mehr zu wissen, in welchem Zusammenhang diese gestanden hätten bzw. er nicht wisse, ob er damals schon gewusst habe, wie alt sie sei (pag. 34 Z. 320 ff.), und später