Hätte der Beschuldigte ‘E.________’ tatsächlich – wie von der Verteidigung vorgebracht – im Sinne einer Vertrauensperson (Onkel, Götti o.Ä.) verwöhnen oder ihre Wünsche erfüllen wollen, wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass er mit ‘E.________’ vertieft über ihren Alltag, ihr Leben, ihre Hobbies und Interessen, die Schule, Sorgen oder Ängste gesprochen hätte. Diese Themen von sich aus zu erfragen unterliess der Beschuldigte jedoch weitestgehend, und wenn, lenkte er die Unterhaltung jeweils umgehend auf die ihn interessierenden Bereiche (Treffen, Äusserlichkeiten, Fotos und Webcam etc.).