Diese markanten Differenzen im Chatverhalten des Beschuldigten legen den Schluss nahe, dass der Beschuldigte aus seiner früheren Verurteilung seine Lehren gezogen haben dürfte. So zeigt der Vergleich mit den Chatverläufen aus dem früheren Verfahren, dass er – um gewisse Erfahrungen im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Bedeutung solcher Unterhaltungen und der freilich nicht vollständig vorhandenen Anonymität im Internet reicher – bei ‘E.________’ trotz offensichtlich übereinstimmender, sexueller Intention subtiler vorging als noch vor seiner ersten Verurteilung. Seine Nachrichten fielen vorliegend defensiver sowie weniger explizit und derb aus.