17 wüsste dass mit nem so alte sack tuesch schriebe. Oder sogar event mol treffe» […] «wenn sie üse chat mol entdeckt hätsch uuu problem»). Demgegenüber ist der Verteidigung zuzustimmen, dass dem Chatverlauf keine expliziten sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte mit ‘E.________’ vorzunehmen beabsichtigte, oder aber andere vulgäre Begriffe sexueller Natur zu entnehmen sind. Dies im Unterschied zu den früheren Chatnachrichten anderen Mädchen gegenüber, die letztlich zur hiervor erwähnten Verurteilung im Kanton Zug führten.