De gseh di im bikini. Hihi» (pag. 604). Tags darauf fand es der Beschuldigte schade, dass sie ihm kein Foto schicken könne, wenn sie «am sünnele» sei (pag. 605). Die soeben beispielhaft dargestellte, angesichts des Alters von ‘E.________’ sowie des Altersunterschieds von 50 Jahren absolut inadäquate und impertinente Sprache spricht für sich und braucht keiner weiteren Erörterung. Sein sexuelles Interesse an ‘E.________’ ist geradezu augenfällig. Im Übrigen war sich der Beschuldigte der Unangemessenheit seines Verhaltens und seiner sexualbezogenen Anspielungen offenbar bewusst, sprach er ‘E.________’ doch selbst darauf an (bspw. pag.