’ bloss eine Bekanntschaft pflegte, ist mit Blick auf den gesamten Chatverlauf augenfällig: Der Beschuldigte betrieb jeweils zu Beginn der Konversationen – wenn überhaupt – geradezu alibimässig oberflächlichen Smalltalk, ohne daran interessiert zu sein, diesen auch nur ansatzweise zu vertiefen. Bereits nach wenigen Nachrichten folgte jeweils eine Bezugnahme auf ‘E.________’ Äusserlichkeiten, ihre weiblichen Formen, die Frage nach der Möglichkeit der Videotelefonie, den Austausch von Bildern oder aber auf die Möglichkeit eines realen Treffens.