509 bzw. 1305) im Kanton Zug verurteilt wurde. Diesem Umstand ist – gerade auch vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen bzw. der gestellten Diagnose und der festgestellten mangelnden Delikteinsicht (vgl. E. 12.3 hiernach) – durchaus Beachtung zu schenken. Dass der Beschuldigte den Kontakt mit ‘E.________’ aus sexueller Motivation heraus initiierte und in der Folge aufrechterhielt, und er nicht, wie er zuweilen geltend machte, mit ‘E.________’ bloss eine Bekanntschaft pflegte, ist mit Blick auf den gesamten Chatverlauf augenfällig: