811 ff.). Schliesslich ist das vorliegend zu beurteilende Vorgehen des Beschuldigten nicht neu, sondern entspricht in weiten Teilen dem Tatvorgehen, für das der Beschuldigte am 25. Mai 2018 und damit nur wenige Monate vor der ersten Kontaktaufnahme mit ‘E.________’ für gleichartige Delikte (mehrfach versuchte und mehrfach [vollendete] sexuelle Handlungen mit Kindern sowie mehrfache Pornografie, pag. 509 bzw. 1305) im Kanton Zug verurteilt wurde.