Zusammenfassend hielt die Vorinstanz zum Chatverlauf fest (pag. 1119 f.; S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass: - der Chat zwischen dem aktiven 63 resp. 64-jährigen «Götti», «Onkel», «Stiefvater» und der passiven 13-jährigen ‘E.________’ konsequent seitens des Beschuldigten Anspielungen enthalte, die zweifellos sexueller Natur seien;