– Textpassagen gebe es nach Auffassung der Vorinstanz nur eine einzige Interpretationsmöglichkeit, nämlich, dass der Beschuldigte gezielt, dauernd und subtil auf sexuelle Komponenten angespielt habe, um ‘E.________’ so auf subtile Art und Weise gefügig zu machen. Dies zeige sich daran, dass sich der Beschuldigte unter anderem vergewissert habe, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Chats nähmen (z.B. pag. 600 f.), dass man sich alleine im Schwimmbad träfe (pag. 640) und dass er ‘E.________’ nach ihren bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Kontakt zu bzw. Treffen mit älteren Herren ausgefragt habe (pag.