Der Beschuldigte sei klar der Aktivere der beiden Gesprächspartner gewesen und auch derjenige, welcher Fotos verlangt habe. Zudem habe er auch immer wieder ein mögliches Treffen ins Spiel gebracht. Angesichts der – im Motiv beispielhaft und auszugsweise wiedergegebenen (vgl. pag. 1085 ff. und pag. 1109 ff.; S. 21 ff. sowie S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – Textpassagen gebe es nach Auffassung der Vorinstanz nur eine einzige Interpretationsmöglichkeit, nämlich, dass der Beschuldigte gezielt, dauernd und subtil auf sexuelle Komponenten angespielt habe, um ‘E.______