12. Konkrete Beweiswürdigung 12.1 Chatinhalte 12.1.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Inhalte der Chats im Wesentlichen dahingehend, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher ‘E.________’ mehrfach bzw. immer wieder kontaktiert und auch nach grösseren zeitlichen Unterbrüchen wieder den Kontakt gesucht habe. Auf seinen Wunsch hin seien die Chats sodann jeweils auf andere Kanäle verlegt worden (pag. 598, 610 und 640). Der Beschuldigte sei klar der Aktivere der beiden Gesprächspartner gewesen und auch derjenige, welcher Fotos verlangt habe.