’ getroffen habe, um mit ihr am Wasser sexuelle Handlungen vorzunehmen (mindestens Berührungen an der Brust, manuelle Befriedigung und erotische Fotos). Schliesslich nahm die Generalstaatsanwaltschaft Bezug auf das Argument des Beschuldigten, wonach es 14 ihm darum gegangen sei, herauszufinden, ob es sich bei ‘E.________’ um ein Fakeprofil gehandelt habe, was sie mit Blick auf die Excel-Liste, die lange Fahrt zum Treffpunkt und den Umstand, dass der Beschuldigte ‘E.________’ in den Chats nie kritische Fragen gestellt habe, um dieser These auf den Grund zu gehen, verwarf.