Das Foto, das er von sich geschickt habe, enthalte ebenfalls klar eine sexuelle Komponente. Der Beschuldigte habe sich ‘E.________’ gegenüber als Vertrauensperson ausgegeben und sie an einem Ort treffen wollen, an dem sie niemand kannte. Selbst wenn der Beschuldigte geringe Zweifel am Treffen gehabt haben sollte, so seien diese umgehend wieder verflogen; seine Absicht habe überhandgenommen. Mit Blick auf die Vorakten und die im Auto mitgeführte Kamera sei klar, dass der Beschuldigte ‘E.________’ getroffen habe, um mit ihr am Wasser sexuelle Handlungen vorzunehmen (mindestens Berührungen an der Brust, manuelle Befriedigung und erotische Fotos).