(Einkaufszentrum) getroffen. Es bestünden im Ergebnis erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte mit ‘E.________’ sexuelle Handlungen hätte vornehmen wollen. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies demgegenüber im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags (pag. 1331) im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass der Beschuldigte ‘E.________’ mit der Absicht zur Vornahme sexueller Handlungen getroffen habe. Dies untermauerte die Generalstaatsanwaltschaft mit diversen Beispielen aus den Akten, welche ihrer Ansicht nach eine sexuelle Absicht belegten. So sei es dem Beschuldigten primär um das Aussehen von ‘E.______