Aus den Akten gehe nicht hervor, welche sexuelle Handlungen anlässlich des Treffens vom 3. Juli 2019 vorgenommen werden sollten. Hierfür auf die Vorakten des früheren Strafverfahrens im Kanton Zug abzustellen, wie es die Vorinstanz getan habe, sei unzulässig. Die Absicht müsse in Bezug auf ‘E.________’ und auf ein bestimmtes Treffen vorliegen. Man könne diese nicht aus einem früheren Verfahren, welches nicht ‘E.________’ betroffen habe, herleiten. Auch die Chats mit anderen Frauen belegten die sexuelle Absicht des Beschuldigten in Bezug auf dieses Treffen mit ‘E.________’ nicht. Immerhin habe man sich öffentlich im I.________ (Einkaufszentrum) getroffen.