Wörter wie «Wünsche» und «verwöhnen» hätten auch eine nicht sexuelle Konnotation und bedeuteten einfach, jemandem eine Freude zu machen. Die einzige Nachricht, in welcher der Beschuldigte seine Absicht kundgetan habe, habe die Vorinstanz ausgeblendet, nämlich «isch jo s’einzig wo ich wett vo dir: dich eifach gseh.». Auch wenn die Nachrichten des Beschuldigten zweifellos unangemessen, anstössig und grenzüberschreitend seien, dürfe aus rechtsstaatlicher Sicht nicht genügen, daraus eine sexuelle Absicht zu konstruieren. Aus den Akten gehe nicht hervor, welche sexuelle Handlungen anlässlich des Treffens vom 3. Juli 2019 vorgenommen werden sollten.