11. Argumentation der Parteien Die Verteidigung äusserte sich in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag (pag. 1328 f.) zur Kernfrage wie folgt: Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschuldigte in den Chats dauernd und subtil auf sexuelle Komponenten angespielt habe, sei falsch. Die Vorinstanz lasse alle Aktenstücke ausser Acht, die gegen eine sexuelle Absicht sprächen. Der Beschuldigte habe mit ‘E.________’ shoppen gehen, sich also an einem Ort treffen wollen, an dem es bekleidete Leute gebe. Er habe ‘E.________’ in den Chats weder nach Nacktbildern gefragt noch habe er ihr sei-