10. Beweismittel Die Vorinstanz fasste die erhobenen Beweise auf S. 11 ff. ihrer Urteilsbegründung umfassend zusammen (pag. 1075 ff.); darauf kann verwiesen werden. Auf eine erneute Zusammenfassung wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung von Relevanz, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen. Es kann wiederholt werden, dass sich die gesamte Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und ‘E.________’ als objektives Beweismittel in den Akten befindet.