_’ vorzunehmen. Kernfrage der oberinstanzlichen Beweiswürdigung bleibt damit die Frage, was der Beschuldigte anlässlich des Treffens mit der 13-jährigen ‘E.________’ zu tun beabsichtigte bzw. ob er mit ihr – entgegen seiner Behauptungen – sexuelle Handlungen vollziehen wollte.