(Einkaufszentrum) in D.________(Ort) erschien, wo er von der Polizei festgenommen wurde. Unbestritten sind schliesslich sowohl die Inhalte der Chats sowie der Umstand, dass der Beschuldigte die Chatnachrichten verfasst hat und dass es sich bei ‘E.________’ in Wirklichkeit um verdeckte Ermittler der Kantonspolizei Bern handelte. Bestritten ist hingegen die in der Anklageschrift umschriebene Absicht des Beschuldigten, anlässlich des Treffens sexuelle Handlungen mit ‘E.________’ vorzunehmen.