9. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt und Beweisthema Der angeklagte (objektive) Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten; namentlich ist unstrittig und im Übrigen aufgrund der vorhandenen Beweismittel auch zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte, zu jenem Zeitpunkt 63 Jahre alt, am 28. September 2018 auf der Plattform chatlounge.ch unter dem Nicknamen «J.________» das erste Mal mit der 13-jährigen ‘E.___