Bin gspannt wie du so usgsehsch» (pag. 599). Eine unzulässige Provokation, die in irgendeiner Weise kausal für die Tatbereitschaft des Beschuldigten im Hinblick auf das inkriminierte Treffen 9 Monate später gewesen wäre, ist darin ohnehin nicht erkennbar. Vielmehr diente das Verhalten der Polizei dem Aufbau der Legende und der Kommunikation mit dem Beschuldigten. Schliesslich ist anzumerken, dass die dargelegte Rollenverteilung letztlich auch die Verteidigung zu erkennen scheint, wenn sie das hartnäckige Nachfragen des Be-