293 Abs. 1 StPO entspricht. Damit wurde weder eine Tatbereitschaft geweckt noch wurde eine solche auf eine schwerere Straftat gelenkt. Es war im Gegenteil der Beschuldigte, der die von den verdeckten Ermittlern angestossene, unverfängliche Konversation in eine sexuelle Richtung lenkte. Dasselbe gilt schliesslich für die von der Verteidigung zitierte Antwort von ‘E.________’ «wieso i freue mi ja» auf die Frage des Beschuldigten, was wäre, wenn er nicht ans Treffen kommen würde (pag. 651). Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, kann diese Nachricht – eine neutral gehaltene Nachfrage seitens ‘E._____