Die verdeckten Ermittler stellten sodann kaum eigene Fragen und nur sehr selten Gegenfragen, und wenn, dann beschränkten sich diese auf das Nötigste; eine Grenzüberschreitung ist darin mitnichten zu erkennen, geschweige denn das Wecken einer Tatbereitschaft. Vielmehr handelte es sich schlichtweg um das Aufrechterhalten einer gängigen Kommunikation. Dies gilt gleichermassen für den einen Chat, den ‘E.________’ initiiert hat (pag. 605). Auch hier scheint der Umstand, dass die verdeckten Ermittler zum Erhalt einer glaubhaften Legende eine Konversation begonnen haben, unproblematisch, solange diese – wie hier – inhaltlich den Anforderungen von Art. 293 Abs. 1 StPO entspricht.