Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Abs. 2). Im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz ist im polizeilichen Verhalten keine übermässige Einwirkung i.S.v. Art. 293 Abs. 1 StPO zu sehen. Die verdeckten Ermittler haben vorliegend beim Beschuldigten keine allgemeine Tatbereitschaft geweckt. Vielmehr imponiert das Verhalten der Polizei bzw. ihre Chatnachrichten durch Zurückhaltung, Passivität und reaktives Verhalten, wie auch durch Zweifel und Ängste (vgl. pag.