Dies sei eine unzulässige Einflussnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dagegen, dass keine unzulässige Einflussnahme der Polizei stattgefunden habe, vielmehr habe der Beschuldigte von Anfang an das Treffen gewollt und stets darauf Wert gelegt, die Gespräche auf private Kanäle zu verlegen. ‘E.________’ hingegen sei nicht aktiver geworden, als es um das Treffen gegangen sei (vgl. pag. 1331). Gemäss Art. 293 Abs. 1 StPO dürfen die verdeckten Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.