Die Zulässigkeit der Anordnung bzw. die Rechtmässigkeit des Einsatzes im konkreten Fall wurde von der Verteidigung denn auch nicht infrage gestellt. Hingegen kritisierte die Verteidigung das konkrete Vorgehen der Polizei im Rahmen ihrer verdeckten Ermittlung. Namentlich bezeichnete sie in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag (pag. 1328 f.) die Feststellung der Vorinstanz, wonach ‘E.________’ (bzw. der verdeckte Ermittler) sich passiv verhalten und nie den ers-