2019. Für die (formelle) Zulässigkeit der verdeckten Ermittlung im konkreten Fall kann auf die Genehmigungsentscheide des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Mai 2018 (pag. 561 ff.), vom 19. November 2018 (pag. 564 ff.) und vom 14. Mai 2019 (pag. 567 ff.) verwiesen werden. Es lag für den gesamten vorliegend relevanten Zeitraum eine Genehmigung nach Art. 35b Abs. 3 aPolG i.V.m. Art. 289 (a)StPO vor. Die Zulässigkeit der Anordnung bzw. die Rechtmässigkeit des Einsatzes im konkreten Fall wurde von der Verteidigung denn auch nicht infrage gestellt.