Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4.). Vorliegend wurde dem Beschuldigten mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten der bedingte Vollzug gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (vgl. pag. 509 bzw. 1305). Die Probezeit endete damit am 25. Mai 2020 und die Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB am 25. Mai 2023. Da folglich im Urteilszeitpunkt mehr als drei Jahre vergangen sind, darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden. Das Widerrufsverfahren ist deshalb einzustellen.