8 dienstlichen Daten (Ziff. VII.5. und VII.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.