des mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Sanktionen, sprich die Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten, die ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und das lebenslänglich ausgesprochene Tätigkeitsverbot (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).