Ferner wurde die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ weder durch diese noch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten, womit sie rechtskräftig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023); oberinstanzlich erfolgt einzig eine Überprüfung der entsprechenden Rück- und Nachzahlungspflicht.